A. Der am XX.XX.1981 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Februar 2010 aufgrund von einer Blockade im Kreuz, welche dazu führte, dass weder ein Aufrichten noch eine Belastung des linken Beines mehr möglich war, bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch: IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 8).