6. Alle daraus resultierenden Nachteile betreffend laufender Verrechnungen bereits entrichteten Sozialhilfe, Kinderalimentenbevorschussung durch die Gemeinde Herisau, respektive zur Zeit Gossau, wie beispielsweise Zinsen, sind von der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt