7.2 Der im Hauptverfahren obsiegenden SUVA ist keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 126 V 143 E. 4). Die Vorinstanz hat jedoch aus dem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. 16, Verfahren Nr. ERV 17 52) dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, weil auf das Gesuch nicht eingetreten wurde und die Kosten jener Verfügung praxisgemäss bei der Hauptsache verblieben. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 336.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) – basierend auf einem Honorar von Fr. 300.-- plus 4% Barauslagen plus 8% Mehrwertsteuer – zu bezahlen.