4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass im Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht darauf eingegangen wurde, ob am rechten Knie der status quo sine im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens erreichten worden sei, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Stützt die Vorinstanz doch ihre Argumentation darauf ab, dass die erst zehn Jahre nach dem Ereignis erstmals erwähnten rechtsseitigen Kniebeschwerden eine Schädigung, welche auf den Verkehrsunfall vom 26. Juli 1997 zurückzuführen sei, nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermögen (act.