Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da im Einspracheentscheid zur Frage, ob am rechten Knie der status quo sine im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens erreicht worden sei, keine Stellung genommen worden sei (act. 1- 10/14). Im Gutachten seien die bestehenden Schmerzen und Einschränkungen am rechten Knie mehrfach beschrieben worden, ohne dass die Gutachter dabei ausgeführt hätten, es handle sich um einen krankhaften Zustand oder rein degenerative Veränderungen (act. 1- 10/14).