Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, vom 3. März 2017 aufgehoben, und es wird A___ ab 1. April 2015 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 530.-- auferlegt. Vom Kostenvorschuss von Fr. 800.-- sind ihm demnach Fr. 270.-- zurückzuerstatten.