Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). In Fällen wie dem vorliegenden mit wenig bis durchschnittlich aufwendigem Aktenstudium und ohne ausserordentlich schwierige Sachverhalts- und Rechtsfragen ist bei vollständigem Obsiegen ein Honorar von Fr. 2‘500.-- üblich, zuzüglich Barauslagen von 4% und die bis Ende 2017 geltende Mehrwertsteuer von 8%, total also eine Parteientschädigung von Fr. 2‘808.--. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz mithin eine Parteientschädigung von Fr. 940.-- zuzusprechen.