5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 530.-- zulasten des zu einem Drittel obsiegenden Beschwerdeführers als angemessen, sodass ihm vom Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ein Betrag von Fr. 270.-- zurückzuerstatten ist.