Consulting vom 5. Juli 2012 (IV-act. 52, 2/17) von einem Teil-Invaliditätsgrad von 6% ausging, meinte das Bundesgericht im dazu ergangenen Urteil vom 18. Juni 2014 in E. 4.2, mangels Einkünften im Geschenkladen - nach eigenen Angaben lebe der Versicherte vom Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und vom Vermögen - sei dieser bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausser Acht zu lassen.