65½ Jahre alten Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner multiplen, teilweise instabilen bzw. progredienten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar war, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Ist aber die Resterwerbsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt in diesem Bereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1