3.2 Selbst wenn man aber bei der vom RAD am 24. Januar 2013 vertretenen Auffassung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Kaffeerösterei, wo bekanntlich ein Pensum von 40% versehen wurde, einer solchen von 30% im Pensum von 60% im Geschenkladen und einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer adaptierten Tätigkeit bliebe, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. Dieser war im erwähnten Vorverfahren zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - die zweite Anmeldung erfolgte am 19. Juni 2011, sodass eine Rente nach Art.