D.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mangels neuer relevanter medizinischer Umstände. Erst nach ihrer ablehnenden Verfügung vom 30. Januar 2013 werde ein höheres Einkommen aus dem Geschenkladen ausgewiesen und mit Zusatzeinkünften aus dem Internetverkauf begründet, obwohl auf der Internetseite keine Möglichkeit zur Onlinebestellung bestehe. Angesichts dieser kurzzeitigen und bescheidenen Erhöhung des Einkommens sei weiterhin auf ein Valideneinkommen von Fr. 26'000.-- abzustellen und ein relevanter Invaliditätsgrad zu verneinen.