C.2 Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben bzw. neuem Vorbescheid vom 2. Februar 2017 (IVact. 146) eine Änderung ihrer bisherigen Meinung trotz zusätzlicher Abklärungen verneint hatte, entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (IV-act. 147), dass es an weiteren medizinischen Abklärungen fehle, obwohl die RAD-Beurteilung nicht vollständig beweistauglich sei. Entgegen dem Bundesgericht habe die Tätigkeit im Geschenkladen Erwerbscharakter und sei deshalb für den Einkommensvergleich heranzuziehen.