Gleichentags widerrief die IV-Stelle die erwähnte Verfügung (IV-act. 143). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 145) arbeitete der Versicherte bis Dezember 2012 in der Kaffeerösterei und bezog ab April 2013 Arbeitslosentaggelder; im Geschenkladen wies er 2010 ein Einkommen von Fr. 8'991.-- aus, 2011 & 2012 von je Fr. 9'094.--, 2013 von Fr. 14'700.-- und 2014 ein solches von Fr. 17'400.--.