C. C.1 Mit Verfügung vom 30. August 2016 (IV-act. 136, 2/4), mit Schreiben vom 28. September 2016 (IV-act. 141) an die aktuelle Adresse der Rechtsvertreterin des Versicherten zugestellt, wies die IV-Stelle auch das vorliegende dritte Leistungsbegehren ab, weil der Sachverhalt gegenüber der letzten Verfügung von Ende Januar 2013 unverändert sei. Dagegen liess der Versicherte mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 (IV-act. 142) einwenden, dass der Geschenkladen seit 2013 jährlich einen Gewinn von durchschnittlich Fr. 15'000.-- abwerfe. Gleichentags widerrief die IV-Stelle die erwähnte Verfügung (IV-act. 143).