B.8 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2015 (IV-act. 124) einwenden, bereits mit der Verfügung vom 30. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Beschwerden an Herz und Kniegelenken eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten bescheinigt worden. Seither seien aber zusätzliche Beschwerden an Rücken, Schulter und an Hüft- sowie Handgelenken und ein CTS dazugekommen. Mangels stabilen Zustands an der Schulter und weiter abzuklärenden Rückenbeschwerden wäre eine Verfügung verfrüht, wobei sich angesichts der vielen Beschwerden eine polydisziplinäre Abklärung aufdränge.