Seite 3 B.6 Mit Aktennotiz vom 18. Juni 2015 (IV-act. 118) meinte der regionalärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD; Dr. H___), dass das CTS, die jeweils beidseitige Rhizarthrose und Coxarthrose, die beidseitig eingesetzten Knieprothesen, die Beschwerden an Rücken und Herz sowie die mittels Prothese versorgte rechte Schulter keine relevante Verschlechterung gegenüber der Verfügung vom 30. Januar 2013 begründeten. B.7 Dementsprechend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2015 (IV-act. 121) die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens in Aussicht.