a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 eine Dreiviertelrente auszurichten. 3. Es sei mit einem obergerichtlichen, polydisziplinären Gutachten die Restarbeitsfähigkeit in rheumatologischer und orthopädischer Hinsicht abzuklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.