Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O3V 17 10 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Invalidenrente Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 eine Dreiviertelrente auszurichten. 3. Es sei mit einem obergerichtlichen, polydisziplinären Gutachten die Restarbeitsfähigkeit in rheumatologischer und orthopädischer Hinsicht abzuklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Das Obergericht war bereits einmal mit dem am XX.XX.1952 geborenen A___ befasst. Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 wies es dessen Beschwerde im Rahmen einer zweiten, am 19. Juni 2011 erfolgten Anmeldung gegen eine wiederum abweisende Verfügung der Invalidenversicherung vom 30. Januar 2013 im Verfahren O3V 13 6 ab. Darauf kann verwiesen werden. A.2 Die dagegen vom Versicherten am 6. März 2014 mit den Anträgen auf eine ganze IV-Rente ab 1. Januar 2012 bzw. auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2014 im Verfahren 9C_196/2014 abgewiesen. Dabei hielt es u.a. fest, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens (nur) der zuletzt in der unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Verdienst massgebend sei, da im Geschenkladen seit vielen Jahren Verluste erzielt würden. B. B.1 Am 6. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf seit der letzten Anmeldung im August 2013 neu aufgetretene Rückenbeschwerden und eine Handgelenksarthrose, seit Juni 2014 Seite 2 bestehende chronische Schulterschmerzen und eine Hüftarthrose seit September 2014 (IV- act. 90). Wegen diesen neu aufgetretenen Beschwerden ersuchte er die IV-Stelle mit Schreiben gleichen Datums (IV-act. 88) auch um Revision ihrer Verfügung vom 30. Januar 2013. B.2 Das Revisionsgesuch war mit zwei Unterlagen dokumentiert. Gemäss Bericht von Orthopäde FMH Dr. C___ vom 26. August 2013 (IV-act. 89, 1/7) bestünden an praktisch allen Segmenten der Wirbelsäule deutlich über dem Altersdurchschnitt liegende degenerative Veränderungen. Der deshalb eingeschränkten Belastbarkeit könne aber durch gezieltes und regelmässiges Muskelaufbautraining entgegengewirkt werden. Neurologin FMH Dr. D___ berichtete am 27. August 2013 (IV-act. 89, 3/7; s. auch deren weiteren Bericht vom 19. Oktober 2014 [IV-act. 97, 2/16]) über ein mässiges sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, bei im Vergleich zur Voruntersuchung gemäss Bericht vom 20. Juli 2011 (IV-act. 97, 7/16) praktisch unveränderten Befunden. B.3 Gemäss Bericht von Orthopäde FMH Dr. E___ vom 30. September 2014 (IV-act. 109, 10/21) sei die Rotatorenmanschette an der rechten Schulter vollständig gerissen und bestehe dort eine Omarthrose. An der rechten Hüfte liege ferner eine fortgeschrittene und an der linken Hüfte eine mässige Coxarthrose vor (s. auch den Bericht von Orthopäde FMH Dr. F___ vom 28. November 2014 [IV-act. 109, 8/21] über die Einschränkungen am rechten Arm). B.4 Mit Bericht vom 5. Januar 2015 (IV-act. 109, 1/21) meinte Allgemeinmediziner FMH Dr. G___, im Geschenkladen bestehe seit Juni 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in der Kaffeerösterei seit dem 3. Januar 2011 eine solche von 100%. B.5 Am 2. März 2015 berichtete Dr. F___ über die Implantation einer inversen Schulter- Totalprothese rechts am 27. Februar 2015 (IV-act. 114, 3/3). Gemäss Bericht Dr. F___ vom 7. April 2015 (IV-act. 114, 1/3) bestünden nachts noch etwas Schmerzen bei deutlich besserer passiver Abduktion. Seite 3 B.6 Mit Aktennotiz vom 18. Juni 2015 (IV-act. 118) meinte der regionalärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD; Dr. H___), dass das CTS, die jeweils beidseitige Rhizarthrose und Coxarthrose, die beidseitig eingesetzten Knieprothesen, die Beschwerden an Rücken und Herz sowie die mittels Prothese versorgte rechte Schulter keine relevante Verschlechterung gegenüber der Verfügung vom 30. Januar 2013 begründeten. B.7 Dementsprechend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2015 (IV-act. 121) die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens in Aussicht. B.8 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2015 (IV-act. 124) einwenden, bereits mit der Verfügung vom 30. Januar 2013 sei ihm aufgrund der Beschwerden an Herz und Kniegelenken eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten bescheinigt worden. Seither seien aber zusätzliche Beschwerden an Rücken, Schulter und an Hüft- sowie Handgelenken und ein CTS dazugekommen. Mangels stabilen Zustands an der Schulter und weiter abzuklärenden Rückenbeschwerden wäre eine Verfügung verfrüht, wobei sich angesichts der vielen Beschwerden eine polydisziplinäre Abklärung aufdränge. B.9 Nach Eingang des Verlaufsberichts Dr. F___ vom 18. Mai 2016 (IV-act. 130), wonach die rechte Schulter zu ca. 80-85% beweglich und praktisch schmerzfrei sei, verneinte Dr. H___ mit Aktennotiz vom 11. Juli 2016 (IV-act. 121) weiterhin eine relevante Veränderung des Zustands. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (IV-act. 132) mit, dass am Vorbescheid festgehalten werde. Daraufhin reichte A___ mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (IV-act. 133, 1/11) drei weitere Arztberichte ein: Gemäss Bericht Dr. C___ vom 12. November 2015 (IV-act. 133, 10/11) hätten die zu 50% beeinträchtigenden degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vergleich zur Abklärung von vor zwei Jahren nur leicht zugenommen, zervikal jedoch deutlich mehr als erwartbar; gemäss Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. November 2015 (IV-act. 133, 5/11) bestünden seit Juni 2015 vermehrt Muskelkrämpfe und eine leichte symmetrische Polyneuropathie ohne klinische Progredienz in den letzten Jahren, und gemäss Bericht des Spitals Herisau vom 6. Juni 2016 (IV-act. 133, 3/11) zeige sich eine chronische venöse Insuffizienz Grad I links mit deutlichem Leitvenenreflux seit drei Monaten mit leichten, vor allem abendlichen Schmerzen, bei Status nach Sklerotherapie ca.im Jahr 2000 und bei Ausschluss einer relevanten Varikosis. Dies alles Seite 4 bedeute eine Verschlechterung gegenüber dem letzten Berentungsverfahren. Vorliegend mangle es an einer Gesamtbeurteilung und an einer Einschätzung der Rest- Arbeitsfähigkeit, deren Verwertung ihm als inzwischen 64-Jährigem ohnehin nicht mehr zumutbar sei. B.10 Mit Aktennotiz vom 10. August 2016 (IV-act. 134) verneinte Dr. H___ neue medizinische Umstände, weshalb weitere medizinische Abklärungen entbehrlich seien. Andernfalls hätten diese polydisziplinär in einer Medas zu erfolgen. C. C.1 Mit Verfügung vom 30. August 2016 (IV-act. 136, 2/4), mit Schreiben vom 28. September 2016 (IV-act. 141) an die aktuelle Adresse der Rechtsvertreterin des Versicherten zugestellt, wies die IV-Stelle auch das vorliegende dritte Leistungsbegehren ab, weil der Sachverhalt gegenüber der letzten Verfügung von Ende Januar 2013 unverändert sei. Dagegen liess der Versicherte mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 (IV-act. 142) einwenden, dass der Geschenkladen seit 2013 jährlich einen Gewinn von durchschnittlich Fr. 15'000.-- abwerfe. Gleichentags widerrief die IV-Stelle die erwähnte Verfügung (IV-act. 143). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 145) arbeitete der Versicherte bis Dezember 2012 in der Kaffeerösterei und bezog ab April 2013 Arbeitslosentaggelder; im Geschenkladen wies er 2010 ein Einkommen von Fr. 8'991.-- aus, 2011 & 2012 von je Fr. 9'094.--, 2013 von Fr. 14'700.-- und 2014 ein solches von Fr. 17'400.--. C.2 Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben bzw. neuem Vorbescheid vom 2. Februar 2017 (IV- act. 146) eine Änderung ihrer bisherigen Meinung trotz zusätzlicher Abklärungen verneint hatte, entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (IV-act. 147), dass es an weiteren medizinischen Abklärungen fehle, obwohl die RAD-Beurteilung nicht vollständig beweistauglich sei. Entgegen dem Bundesgericht habe die Tätigkeit im Geschenkladen Erwerbscharakter und sei deshalb für den Einkommensvergleich heranzuziehen. Der Durchschnitt der Jahre 2013 - 2015 von Fr. 15'918.-- sei zum indexierten Valideneinkommen in der Kaffeerösterei von Fr. 26'976.-- zu addieren, sodass dieses total Fr. 42'894.-- betrage. Was die Arbeitsunfähigkeit anbelange, so sei diese unklar, betrage gemäss Dr. C___ jedoch wegen der Beschwerden an der LWS 50% und wegen Beschwerden an Herz sowie Knien gemäss Dr. E___ seit vielen Jahren 30%, insgesamt deshalb mindestens 50%. Da Seite 5 der Versicherte zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2015 fast 63jährig gewesen sei, sei ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar, zumal er diese im Geschenkladen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 15'918.-- optimal ausnutze. Aus diesen beiden Vergleichseinkommen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 63%, weshalb ab April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestehe. D. D.1 Seitens der IV-Stelle erging am 3. März 2017 (IV-act. 148) eine das Leistungsbegehren wiederum abweisende Verfügung, da sich der Sachverhalt unverändert darstelle. D.2 Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. April 2017 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Verfügung berücksichtige die Beschwerden an rechter Schulter, Rücken und Hüften nicht. Da ausserdem Dr. H___ Arbeitsmediziner sei, müsse eine polydisziplinäre Abklärung erfolgen. Im Geschenkladen habe der Durchschnittsverdienst seit 2013 - seither habe die dortige Tätigkeit erwerblichen Charakter - rund Fr. 16'011.-- betragen, was zusammen mit dem indexierten Einkommen als Kaffeeröster von Fr. 26'976.-- ein Valideneinkommen von Fr. 42'987.-- ergebe. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 16'011.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von 62.75%, der zu einer Dreiviertelrente ab April 2015 berechtige. D.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mangels neuer relevanter medizinischer Umstände. Erst nach ihrer ablehnenden Verfügung vom 30. Januar 2013 werde ein höheres Einkommen aus dem Geschenkladen ausgewiesen und mit Zusatzeinkünften aus dem Internetverkauf begründet, obwohl auf der Internetseite keine Möglichkeit zur Onlinebestellung bestehe. Angesichts dieser kurzzeitigen und bescheidenen Erhöhung des Einkommens sei weiterhin auf ein Valideneinkommen von Fr. 26'000.-- abzustellen und ein relevanter Invaliditätsgrad zu verneinen. D.4 Mit Replik vom 12. Juni 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, dass bezüglich der rechten Schulter noch der Bericht Dr. C___ vom 12. November 2015 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% zu berücksichtigen sei. Zusammen mit den Beschwerden an Herz und Knien könne eine Arbeitsfähigkeit von 80% gemäss RAD nicht stimmen, zumal die Anforderungen an interne medizinische Unterlagen streng seien. Auf der seit 2010 betriebenen Website des Geschenkladens könnten die Kunden auch Waren bestellen. Von Seite 6 2009 bis 2011 hätten viele Bauarbeiten vor dem Laden stattgefunden, und auch ein Wassereinbruch im Untergeschoss habe Laufkunden und Touristen abgehalten. Nach der Sanierung und Umgestaltung des Ladens mit einer Erweiterung des Sortiments im Jahr 2013 seien Umsatz und Gewinn 2013 und 2014 deutlich gestiegen, bis anfangs 2015 der Euro/Franken-Schock wieder bremsend gewirkt habe. Erwägungen 1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung, mit der eine vollständige Überprüfung erfolgte - vorliegend also der Verfügung vom 30. Januar 2013 - nicht wesentlich verändert hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.1). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu siebzig Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu sechzig Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu fünfzig Prozent und auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu vierzig Prozent invalid sind. Seite 7 2.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen medizinischen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 und 4.2.2, 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.2.1, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2). Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1, 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E.6.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass deren Angaben mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten ausfallen (BGE 125 V 351 E. 3, 135 V 465 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.4, 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2.2, 9C_203/2015 vom 14. April 2015 E. 3.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.1), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhängen mag (Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3, 8C_107/2013 vom 23. April 2013 E. 3, 8C_454/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2). 2.3 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Seite 8 Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 347 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1). 3. 3.1 Betreffend einer wesentlichen Änderung des gesundheitlichen Zustands könnten vorliegend wohl nur die Beschwerden an Rücken und rechter Schulter relevant sein. Bezüglich ersterer erscheint die Beurteilung des RAD vom 18. Juni 2015 einer fehlenden relevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit der letzten Abklärung gemäss Verfügung vom 30. Januar 2013 vielleicht insofern als etwas gewagt, als das Bundesgericht im Vorverfahren O3V 13 6 die dieser zugrundeliegende RAD-Beurteilung vom 24. Januar 2013 als nicht ganz widerspruchsfrei bezeichnet hatte und Dr. C___ im Rahmen einer zweiten Stellungnahme zum Vorbescheid mit Bericht vom 12. November 2015 deswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Noch weiter ging übrigens Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. G___ mit Bericht vom 5. Januar 2015, indem er meinte, der Versicherte sei in der Kaffeerösterei seit Anfang Januar 2011 zu 100% und im Geschenkladen seit Anfang Juni 2014 zu 80% arbeitsunfähig. 3.2 Selbst wenn man aber bei der vom RAD am 24. Januar 2013 vertretenen Auffassung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Kaffeerösterei, wo bekanntlich ein Pensum von 40% versehen wurde, einer solchen von 30% im Pensum von 60% im Geschenkladen und einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer adaptierten Tätigkeit bliebe, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. Dieser war im erwähnten Vorverfahren zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - die zweite Anmeldung erfolgte am 19. Juni 2011, sodass eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens Anfang Dezember 2011 beginnen konnte - rund 59½ Jahre alt, im vorliegenden Verfahren, das durch die dritte Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2014 eingeleitet wurde, sodass eine Rente frühestens Anfang April 2015 einsetzen konnte, jedoch bereits fast 63 Jahre alt. Mit Blick auf die vom Obergericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 in Erwägung 8 wiedergegebene Kasuistik ist deshalb nunmehr davon auszugehen, dass dem zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils rund Seite 9 65½ Jahre alten Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner multiplen, teilweise instabilen bzw. progredienten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar war, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Ist aber die Resterwerbsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt in diesem Bereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; s. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 21. März 2012 E. 5.4, 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Beim Beschwerdeführer ist mithin im unselbständigen Bereich von einem Invaliditätsgrad von 40% auszugehen. 4. 4.1 Demgegenüber ist im Bereich des Pensums von 30% in der selbständigen Erwerbstätigkeit im Geschenkladen grundsätzlich von einer Zumutbarkeit der Verwertung der dortigen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, da der Versicherte dort gewissermassen sein eigener Herr und Meister ist, sich die anfallenden Arbeiten also nach eigenem Gutdünken einteilen kann. Während das Obergericht diesen Bereich im Urteil vom 23. Oktober 2013 entgegen dem Beschwerdeführer als Erwerbstätigkeit wertete und gestützt auf die Abklärung der J___ Consulting vom 5. Juli 2012 (IV-act. 52, 2/17) von einem Teil-Invaliditätsgrad von 6% ausging, meinte das Bundesgericht im dazu ergangenen Urteil vom 18. Juni 2014 in E. 4.2, mangels Einkünften im Geschenkladen - nach eigenen Angaben lebe der Versicherte vom Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und vom Vermögen - sei dieser bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausser Acht zu lassen. 4.2 Zwar werden dort seit 2013 Gewinne ausgewiesen, dies im Gegensatz zu früher, wo nur Verluste erzielt worden sein sollen. Gemäss Jahresrechnung 2013 (IV- act. 147, 3/18) wurde ein Gewinn von Fr. 16'232.03 erzielt, gemäss Jahresrechnung 2014 (IV-act. 147, 8/18 ein solcher von Fr. 18'185.34, gemäss Jahresrechnung 2015 (IV-act. 147, 13/18) ein Gewinn von Fr. 13'336.06 und gemäss Jahresrechnung 2016 (IV-act. 149, 31/36) ein solcher von Fr. 18'608.43. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Dezember 2016 im Geschenkladen 2010 Löhne in Höhe von Fr. 8'991.-- abgerechnet wurden, 2011 & 2012 von je Fr. 9'094.--, 2013 von Fr. 14'700.-- und 2014 von Fr. 17'400.--, diese also eine steigende Tendenz aufweisen. Mit Blick auf den Hinweis des Bundesgerichts im erwähnten Urteil, dass der Verdienst aus dem Geschenkladen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei, falls diese Tätigkeit erwerblichen Charakter habe, sodass das Valideneinkommen dann der Summe aus dem Seite 10 Verdienst aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem Geschäftsergebnis im Geschenkladen entspreche (E. 4.1), ist die Möglichkeit einer ergebnisorientierten Buchhaltung nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls erstaunt der Gesinnungswandel des Versicherten - dieser wies in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift ausdrücklich und entgegen seinen Angaben in den früheren beiden Berentungsverfahren darauf hin, dass seiner Tätigkeit im Geschenkladen seit 2013 erwerblicher Charakter zukomme - nicht, da er im vorliegenden dritten Berentungsverfahren gestützt auf das Ausgeführte gegenüber früher neu ein deutlich höheres Valideneinkommen von Fr. 42'987.-- (Fr. 26'976.-- in der Kaffeerösterei + Fr. 16'011.-- als Durchschnittsverdienst ab 2013 im Geschenkladen, recte wohl Fr. 16'590.45) behauptete und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 62.75% errechnete, der zum Bezug einer Dreiviertelrente berechtigen würde. Die von ihm für diese Änderung ins Feld geführten Gründe - Bauarbeiten vor dem Laden von 2009 bis 2011, Wassereinbruch im Untergeschoss sowie Sanierung und Umgestaltung des Ladens mit Erweiterung des Sortiments im Jahre 2013 - vermögen jedenfalls nur bedingt bzw. kaum zu überzeugen, nachdem er gegenüber der mit der Abklärung des Geschenkladens betrauten J___ Consulting im Vorverfahren gemäss deren Bericht vom 5. Juli 2012 noch gemeint hatte, die Nachfrage sei in den letzten Jahren stetig gesunken, da das Internet bereits vieles von seinem Angebot abdecke, und da die Touristenströme in St. Gallen nicht unbedingt auf den Souvenirhandel abgestimmt seien. Vor diesem Hintergrund ist mit der IV-Stelle von einer eher kurzzeitigen Erhöhung des Einkommens im Geschenkladen und - mangels belastbarer Buchhaltungsabschlüsse - mit dem Bundesgericht weiterhin von einem Gewinn im Geschenkladen von Null oder allenfalls - wie im erwähnten Urteil des Obergerichts - von einem dortigen Invaliditätsgrad von 6% auszugehen. 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 40% im unselbständigen Bereich und von Null bzw. allenfalls von 6% im selbständigen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 40% bzw. maximal 46%, der ab Anfang April 2015 zu einer Viertel-Invalidenrente berechtigt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die vorliegend angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben. 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 530.-- zulasten des zu einem Drittel obsiegenden Beschwerdeführers als angemessen, sodass ihm vom Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ein Betrag von Fr. 270.-- zurückzuerstatten ist. Seite 11 5.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). In Fällen wie dem vorliegenden mit wenig bis durchschnittlich aufwendigem Aktenstudium und ohne ausserordentlich schwierige Sachverhalts- und Rechtsfragen ist bei vollständigem Obsiegen ein Honorar von Fr. 2‘500.-- üblich, zuzüglich Barauslagen von 4% und die bis Ende 2017 geltende Mehrwertsteuer von 8%, total also eine Parteientschädigung von Fr. 2‘808.--. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz mithin eine Parteientschädigung von Fr. 940.-- zuzusprechen. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, vom 3. März 2017 aufgehoben, und es wird A___ ab 1. April 2015 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 530.-- auferlegt. Vom Kostenvorschuss von Fr. 800.-- sind ihm demnach Fr. 270.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 940.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz, an das Bundesamt für Sozialversicherungen und nach Rechtskraft an die Gerichtkasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 31.05.18 Seite 13