Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. 61 lit. g ATSG e contrario) und da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; KIESER, a.a.O., N 199 f. zu Art. 61 ATSG). Seite 17 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.