begründet. Die abschliessende Würdigung der dargelegten Umstände führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zum nachvollziehbaren Schluss, dass er über genügend physische und psychische Ressourcen verfügt, damit von ihm trotz seines Leidens willensmässig erwartet werden kann, in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016, E. 5.3.2, m.w.H.). Somit besteht auch kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, welche der Beschwerdeführer eventualiter verlangt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung