2.7 Im vorliegenden Verfahren geht es darum, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder nicht. Ist es dem Beschwerdeführer insgesamt zumutbar, sich wieder in den Erwerbsmarkt einzugliedern, besteht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine rentenbegründende Invalidität.