g. Dies lässt insgesamt betrachtet darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über wichtige persönliche Ressourcen verfügt, die er im Einzelfall auch aktivieren kann, wenn er will, beispielsweise, um sich etwas zu kochen oder Kontakte zu ausgewählten Personen zu pflegen. Die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung auch vom behandelnden Psychiater angesprochene „fehlende Motivation“ des Beschwerdeführers (vgl. IV-act.