e. Im Schlussbericht der Dreischiibe (IV-act. 109) wird dem Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit bezüglich Qualität bzw. - bedingt durch seinen überdurchschnittlich hohen Qualitätsanspruch - eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit bezüglich Quantität attestiert. Der Beschwerdeführer zeichnete sich bei der Einführung in neue Aufgaben durch eine schnelle Auffassungsgabe aus und bekundete keine Probleme, den Computer sowie verschiedene Software-Programme zu bedienen und exakt und genau zu arbeiten. Sein Arbeitsverhalten gab zu keinen Beanstandungen Anlass.