und wies auf die Ressourcen des Beschwerdeführers hin. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei - trotz der festgestellten psychiatrischen Diagnosen - nicht aus medizinischen Gründen anhaltend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist überzeugend begründet und nachvollziehbar. Auch das urteilende Gericht kommt bei der umfassenden Würdigung der vorliegenden Unterlagen zum Schluss, dass im konkreten Fall vieles dafür spricht, von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dieser aber die Ausübung einer Arbeit von vielen unrealistischen Bedingungen abhängig macht, was die Wiedereingliederung entsprechend erschwert: