b. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Während das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung im Bereich von somatoformen Schmerzstörungen noch davon ausging, diese Zumutbarkeit sei zu vermuten, hat es diese Rechtsprechung mit dem Entscheid BGE 141 V 281, auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Replik, S. 3) inzwischen aufgegeben. Dies ändert aber weder allgemein noch im vorliegenden Fall (in welchem ausserdem gar keine somatoforme Schmerzstörung zur Diskussion steht, sondern andere psychische Leiden;