Diese ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, E. 3.2, m.w.H.). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.2).