verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer rentenbegründenden Invalidität führt. Die Arztperson nimmt aber aus medizinischer Sicht zur Arbeitsunfähigkeit Stellung und gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, E. 3.2, m.w.