IV-act. 129). Hinzu kommt, dass im konkreten Fall die Diagnosestellung akzentuierte Persönlichkeit oder Persönlichkeitsstörung letztlich für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt oder nicht, gar nicht zwingend eine entscheidende Rolle spielt: Auch das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung bedeutet nämlich nicht automatisch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, wie Dr. E___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2016 (IV-act. 129) zu Recht hervorhebt.