Derartiges liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Dr. E___ hat die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausführlich diskutiert und seine von Dr. D___ abweichende Diagnosestellung nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 117, S. 44 ff.; IV-act. 129).