behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders würde es sich hingegen dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13. März 2006, E. 2.4, m.w.H.). Derartiges liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor.