Gutachter und behandelnder Arzt bleiben uneinig in der Frage, ob die beim Beschwerdeführer von beiden Fachpersonen diskutierte auffällige Persönlichkeit qualitativ das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht oder nicht. Dieses Ergebnis ist letztlich auf den bei psychiatrischen Diagnosen unvermeidbar vorhandenen Ermessensspielraum zurückzuführen. Gerade eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen.