Eine Remission des depressiven Zustandsbildes spricht bereits per se gegen eine vorhandene Therapieresistenz. Selbst wenn aber eine Therapieresistenz vorhanden wäre, so resultiert daraus nicht in jedem Fall automatisch eine rentenbegründende Invalidität. Dr. E___ hat nachvollziehbar begründet, weshalb er aus den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Leiden keine anhaltende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit abgeleitet hat und damit im Resultat von einer Überwindbarkeit der Auswirkungen der gesundheitlichen Einbussen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. IV-act. 117, insbesondere S. 48 ff.; siehe dazu auch nachfolgend, E. 2.6).