Nur in einer solchen - seltenen, da nach psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016, E. 4.2; 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2). Eine Remission des depressiven Zustandsbildes spricht bereits per se gegen eine vorhandene Therapieresistenz.