Der behandelnde Arzt und der Gutachter stimmen bezüglich dieser ersten Diagnose aber zumindest im Grundsatz überein, d.h. beide gehen von einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Der Gutachter erachtete die rezidivierende depressive Störung in seinem Gutachten als remittiert (IV-act. 117, S. 56), was Dr. D___ in seiner ersten Stellungnahme zum Gutachten jedenfalls nicht zu einer Gegenbemerkung veranlasste (IV-act. 125, S. 3 f.). In der zusätzlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (IV-act. 126) erwähnte Dr. D___ schliesslich eine „erneute Verschlechterung“, was darauf schliessen lässt, dass auch er von einer vorherigen Remission ausging.