108] hielt Dr. D___ an seiner Diagnose grundsätzlich fest und erwähnte, der Zustand des Beschwerdeführers sei geprägt durch anhaltende depressive Symptomatik in mittelgradigem bis schwerem Ausmass sowie schweren Störungen der sozialen Interaktionen). Dass eine rezidivierende depressive Störung bezüglich Auswirkungen naturgemäss Schwankungen unterworfen ist, ergibt sich aus der Natur der Sache (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2015 vom 25. Februar 2016, E. 5.1.3). Der behandelnde Arzt und der Gutachter stimmen bezüglich dieser ersten Diagnose aber zumindest im Grundsatz überein, d.h. beide gehen von einer rezidivierenden depressiven Störung aus.