a. Selbstverständlich mag es zutreffen, dass der behandelnde Psychiater Dr. D___ vertrauter ist mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, weil er ihn schon längere Zeit regelmässig betreut. Dass aber der vom behandelnden Arzt abgegebenen Einschätzung nicht generell der Vorzug gegenüber einer gutachterlichen Einschätzung zu geben ist, folgt bereits aus der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag. Die behandelnden Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren.