Auch hat Dr. E___ die berufliche Anamnese des Beschwerdeführers sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen (vgl. dazu die Kritik des Beschwerdeführers in der Beschwerde, Ziff. III 4; IV-act. 117, S. 26 ff.). Dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erheblich auf dessen Alltags- und Lebensgestaltung auswirkt, wie der Beschwerdeführer unter Ziff. III 5 der Beschwerde vorbringt, wird von Dr. E___ , der selber eine sehr umfassende Anamnese erhoben hat, gar nicht bestritten. Dieser Umstand begründet aber nicht automatisch - und auch nicht aus Sicht von Dr. E___ - eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.