b. Im vorliegenden Fall hat Dr. E___ den Beschwerdeführer am 10. und 14. September 2015 während insgesamt rund 2.5 Stunden persönlich untersucht. Ihm lag das vollständige Dossier der Vorinstanz vor, welches er in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. IV-act. 117, S. 3 bis 18). Zusätzlich gestützt auf seine eigene Erhebung der Anamnese und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hat Dr. E___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Er hat im Gutachten ausführlich zur abweichenden Ansicht von Dr. D___ Stellung genommen und zusätzlich in der auf die Rückfrage der Vorinstanz hin erfolgten Stellungnahme erklärt, weshalb er dieser nicht in sämtlichen