Dem Beschwerdeführer wurde mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juli 2015 (IV-act. 112) mitgeteilt, dass Dr. E___ mit der Begutachtung beauftragt werde. Trotz ausdrücklichem Hinweis in diesem Schreiben, er könne allfällige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder den Gutachter vorbringen (IVact. 112, S. 2), hat der Beschwerdeführer in der Folge stillschweigend auf die Wahrnehmung dieser ihm korrekt eingeräumten Verfahrensrechte verzichtet. Es ist nicht ersichtlich,