Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Das gilt unabhängig davon, ob eine polydisziplinäre Gutachtensvergabe über die Vergabeplattform SuisseMED@P erfolgt oder ob es sich um ein mono- oder bidiziplinäres Gutachten mit direktem Auftrag der IV-Stelle an den betroffenen Gutachter handelt: Es sind grundsätzlich dieselben Partizipationsrechte beachtlich (BGE 139 V 352, E. 5.1, m.w.H.). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich im konkreten Fall als korrekt: Dem Beschwerdeführer wurde mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juli 2015 (IV-act. 112) mitgeteilt, dass Dr. E___ mit der Begutachtung beauftragt werde.