d. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich weder zur Person von Dr. E___ äussern noch Ablehnungsgründe geltend machen können, trifft dies zudem offensichtlich nicht zu. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art.