Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, der sich das Obergericht anschliesst, wonach der Umstand, dass ein Arzt mehrfach von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn der betreffende Gutachter sein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007, E. 2.4; 8C_86/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4; je m.w.