Zwar kann die letzte Bemerkung tatsächlich nicht aus dem Medikamentenspiegel geschlossen werden, was auch Dr. E___ bei der Rückfrage der Vorinstanz einräumt. Allerdings ist dieser Punkt im konkreten Fall nicht entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ändert auch nichts an der diesbezüglichen gutachterlichen Einschätzung, wie sich aus der Nachfrage der Vorinstanz bei Dr. E___ ausdrücklich ergibt (IV-act. 129).