a. Der Beschwerdeführer bezieht seine Kritik unter anderem auf die Ausführung auf S. 53 des Gutachtens (IV-act. 117), wo es heisst, es fänden sich keine Hinweise dafür, dass er bei den bisher erfolgten Therapien nicht kooperativ gewesen sei, abgesehen davon, dass er nicht alle verordneten Medikamente einnehme. Zwar kann die letzte Bemerkung tatsächlich nicht aus dem Medikamentenspiegel geschlossen werden, was auch Dr. E___ bei der Rückfrage der Vorinstanz einräumt.