Im Gegensatz dazu habe sich Dr. D___ sehr detailliert mit der Familienanamnese und der persönlichen Anamnese des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus dessen Beurteilung könne die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 50% abgeleitet werden (dazu nachfolgend, E. 2.5). • Zudem äussere sich Dr. E___ im Gutachten nicht zur Überwindbarkeit, was der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (dazu nachfolgend, E. 2.6).