2.2. a. Während die Vorinstanz gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. E___ davon ausgeht, beim Beschwerdeführer bestehe gar keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zu einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führen und damit einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründen würde, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.