c. Während der Arzt die Arbeitsunfähigkeit einer Person einschätzt, obliegt es dem Versicherungsträger, gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit die Erwerbsunfähigkeit festzulegen, welche sich nicht mehr nur auf eine konkrete Tätigkeit bezieht, sondern auf den offeneren Fächer der in Frage kommenden Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 47 zu Art. 6). In diesem Sinn kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in Erwerbsunfähigkeit münden, welche sich unter Umständen mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit decken kann, aber nicht zwingend muss.