Der engere Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in Art. 6 ATSG umschrieben. Danach ist Arbeitsunfähigkeit die Seite 5 durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.