Am 22. November 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 25. November 2016 (act. 13) entsprechend, wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet. J. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen